OLG Rostock - Urteil vom 14.10.2021
4 U 50/21
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 43 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 4;
Fundstellen:
MDR 2022, 126
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 49/19

Streitwertfestsetzung für ein BerufungsverfahrenRückabwicklung einer fondsgebundenen LebensversicherungErmittlung und Berechnung von NutzungenTeilweise Rückerstattung des VersicherersStreitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 4 U 50/21

DRsp Nr. 2022/256

Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Ermittlung und Berechnung von Nutzungen Teilweise Rückerstattung des Versicherers Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2021 gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.503,17 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.073,31 € seit dem 11.04.2017 und aus 1.429,86 € seit dem 24.05.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.05.2019 zu zahlen.

I. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der fondsgebundenen Versicherung des Klägers bei der Beklagten mit der Versicherungsscheinnummer xxx keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.