VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.09.2019
1 S 2532/18
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 47 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 232
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1088/16

Streitwertfestsetzung für polizeiliche Datenerhebungen und Datenspeicherungen; Grundsätzliche Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro; Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände bei mehreren Datenerhebungen; Notwendigkeit einer angemessenen Begrenzung des Streitwerts

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 1 S 2532/18

DRsp Nr. 2019/14956

Streitwertfestsetzung für polizeiliche Datenerhebungen und Datenspeicherungen; Grundsätzliche Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro; Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände bei mehreren Datenerhebungen; Notwendigkeit einer angemessenen Begrenzung des Streitwerts

Für jede Erhebung oder Speicherung von Daten auf der Grundlage des Polizeigesetzes ist grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000.-- EUR festzusetzen. Sind mehrere Erhebungen oder Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich um mehrere Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG, die zusammenzurechnen sind. In Fällen, in denen eine Vielzahl von Erhebungen oder Speicherungen von Daten in Rede steht, ist allerdings eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 106)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. August 2018 - 8 K 1088/16 - wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 25.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § Abs. ;