BGH - Beschluss vom 11.07.2019
V ZR 244/17
Normen:
ZPO § 3; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/12
OLG Brandenburg, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 25/16

Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts; Streitwertfestsetzung hinsichtlich Anträgen gegen Gesamtschuldner auf die lastenfreie Rückübertragung von Eigentum an den versteigerten Grundstücken; Wirtschaftliche Identität verfolgter Ansprüche

BGH, Beschluss vom 11.07.2019 - Aktenzeichen V ZR 244/17

DRsp Nr. 2019/13946

Streitwertfestsetzung hinsichtlich einer Bewilligung der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts; Streitwertfestsetzung hinsichtlich Anträgen gegen Gesamtschuldner auf die lastenfreie Rückübertragung von Eigentum an den versteigerten Grundstücken; Wirtschaftliche Identität verfolgter Ansprüche

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird - zugleich unter Abänderung des Beschlusses des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2017 - für alle Instanzen auf 1.265.539,17 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1;

Gründe