LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.12.2017
4 Ta 175/17 (2)
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3056/16

Streitwertfestsetzung nach Abschluss eines Vergleichs

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 4 Ta 175/17 (2)

DRsp Nr. 2018/17361

Streitwertfestsetzung nach Abschluss eines Vergleichs

1. Streitwertfestsetzung nach Vergleich "Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs. 3 RVG. Insbesondere liegt eine Streitwertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG vor. Es fehlt vorliegend an einem Wert i. S. d. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich erledigt worden. Gerichtsgebühren sind unter keinem Gesichtspunkt zu erheben. Ein Gegenstandswert ist deshalb nicht nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen. Demgemäß stellt der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Streitwerts keinen nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, sondern einen gemäß § 33 Abs. 1 RVG dar." 2. Mehrwert des Vergleichs - Zeugniserteilung "Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts war der unter den Ziffern 7 und 8 des Vergleichs getroffene Zeugniserteilungsanspruch hier nicht gesondert zu bewerten. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. Beschluss vom 13.03.2017 - 4 Ta 283/16 -), dass es sich hinsichtlich des Zeugniserteilungsanspruchs der Parteien im Vergleich um einen streitigen Anspruch handeln musste oder ein streitiger Zeugnisanspruch mit erledigt wurde."

Ist der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt worden und daher Gerichtsgebühren unter keinem Gesichtspunkt zu erheben, ist der Gegenstandswert nicht nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, sondern nach § 33 RVG festzusetzen.