LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.11.2022
12 Ta 417/22
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 3; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 409/20

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitAuskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als nicht vermögensrechtliche StreitigkeitStreitwertbestimmung nach § 48 Abs. 2 GKG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 12 Ta 417/22

DRsp Nr. 2023/10081

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit Streitwertbestimmung nach § 48 Abs. 2 GKG

Bei einem Antrag, Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO betreffend gespeicherte personenbezogene Daten zu erteilen, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.Während in einem Festsetzungsverfahren bezüglich des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 RVG) § 23 Abs. 3 RVG anzuwenden ist, kommt im Rahmen einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts (§ 63 Abs. 2 GKG) § 48 Abs. 2 GKG zur Anwendung. Die gesetzliche Wertung in § 23 Abs. 3 RVG ("Regelwert") darf aber auch bei der Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG nicht vollständig unberücksichtigt bleiben.Ohne ergänzenden Vortrag hinsichtlich der Bedeutung oder des Umfangs der Sache ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500,- EUR jeweils nicht zu beanstanden (so auch LAG Düsseldorf, 16. Dezember 2019, 4 Ta 413/19 und LAG Nürnberg, 28. Mai 2020, 2 Ta 76/20 jeweils zu § 33 RVG).