LAG Nürnberg - Beschluss vom 31.08.2022
2 Ta 45/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 14; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 20; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 21.3; Streitwertkatalog(i.d.F.v. 09.02.2018) I Nr. 25.1.4;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 29644
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitBewertung eines Antrags auf vorläufige WeiterbeschäftigungKeine Streitwerterhöhung durch Gegenleistungen zur Beendigung des Rechtsstreits

LAG Nürnberg, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 45/22

DRsp Nr. 2022/15839

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Bewertung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung Keine Streitwerterhöhung durch Gegenleistungen zur Beendigung des Rechtsstreits

Die Vereinbarung einer Sprinterklausel (vorzeitiges Ausscheidung bei Erhöhung der Abfindung), einer Verschwiegenheitsklausel und einer Sprachregelung erhöhen den Vergleichswert in der Regel nicht. Es handelt sich regelmäßig um Gegenleistungen zur Beendigung des Rechtsstreits.

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Im Zweifel ist ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung als Hilfsantrag auszulegen und damit streitwertmäßig irrelevant. Er ist nur dann streitwerterhöhend anzusehen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist.