LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.07.2022
2 Ta 45/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Abschnitt I Nr. 14 und Nr. 18 und Nr. 20 i.V.m Nr. 21.3 und Nr. 25;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 02.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/22
ArbG Bayreuth, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitKeine Streitwerterhöhung durch WeiterbeschäftigungsantragStreitwertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 45/22

DRsp Nr. 2022/13714

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Keine Streitwerterhöhung durch Weiterbeschäftigungsantrag Streitwertfestsetzung für einen gerichtlichen Vergleich

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess im wohlverstandenen Kosteninteresse der Parteien, dem auch der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag und damit nicht streitwerterhöhend auszulegen. 3. Der Streitwert für einen Vergleich erhöht sich nicht, wenn einzelne Vergleichsregelungen als Gegenleistungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu verstehen sind.

1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters sowie von Amts wegen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 24.05.2022 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 02.06.2022, Az. 4 Ca 84/22, abgeändert.

2. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 83.495,23 € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 9.732,38 €.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;