LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.09.2022
2 Ta 49/22
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1; RVG -VV Nr. 1000; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil. I Nr. 18; Streitwertkatalog (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil. I Nr. 25.1.3;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 35639
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 07.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1812/22

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwerterhöhung durch Antrag auf vorläufige WeiterbeschäftigungBewertung einer Einigung über ein Zeugnis und ein Zwischenzeugnis

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 49/22

DRsp Nr. 2022/17961

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwerterhöhung durch Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung Bewertung einer Einigung über ein Zeugnis und ein Zwischenzeugnis

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist streitwerterhöhend dann gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist. 3. Für eine Einigung bezüglich eines Zeugnisses und eines Zwischenzeugnisses kann ein Monatsgehalt als Wert festgesetzt werden, wenn nach dem Parteivortrag von einem Streit oder einer Ungewissheit über Erteilung und/oder Inhalt des Zeugnisses ausgegangen werden kann.

1. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 07.06.2022 teilweise abgeändert und der überschießende Vergleichswert auf 7.305,- € festgesetzt.