LAG Hamburg - Beschluss vom 16.09.2022
7 Ta 19/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 3; ArbGG § 78 S. 2; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; Streitwertkatalog Abschn. I Nr. 29.2; Streitwertkatalog Abschn. I Nr. 29.3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 20/22

Streitwertkatalog für die deutsche ArbeitsgerichtsbarkeitPauschaler Gebührenwert bei der Klage auf ZeugniserteilungKeine Rechtsbeschwerde bei Streitwertbeschlüssen der zweiten Instanz

LAG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 7 Ta 19/22

DRsp Nr. 2022/14646

Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Pauschaler Gebührenwert bei der Klage auf Zeugniserteilung Keine Rechtsbeschwerde bei Streitwertbeschlüssen der zweiten Instanz

1. Bei Klaganträgen auf Erteilung eines Zeugnisses ohne Inhaltsbestimmung ist für den Gebührenwert ein Pauschalbetrag anzusetzen, der - für Zwischen- und Schlusszeugnisse gleichermaßen - regelmäßig 500,- € beträgt. 2. Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sog. "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung.

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Die Regelung des § 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eröffnet keine Rechtsbeschwerde bei der Festsetzung von Gegenstandswerten. Die Rechtsbeschwerde bei Streitwertbeschlüssen ist spezialgesetzlich ausgeschlossen und damit nicht statthaft.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Mai 2022 - 16 Ca 20/22 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 3 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 3; ArbGG § 78 S. 2;