VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2022
15 N 22.861
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;
Fundstellen:
D_V 2023, 221

Stützen der Festsetzungen zur Emissionskontingentierung auf eine normative Regelungsermächtigung; Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen; Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage als Eigenschaft

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2022 - Aktenzeichen 15 N 22.861

DRsp Nr. 2022/16682

Stützen der Festsetzungen zur Emissionskontingentierung auf eine normative Regelungsermächtigung; Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen; Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage als Eigenschaft

Selbst für den Fall, dass sich im Plangebiet mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur ein einziger Betrieb niederlassen wird oder dass die Größe des Plangebietes offenkundig lediglich die Etablierung eines einzigen Betriebs zulässt, ist es mit dem Wortlaut und der Zielsetzung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO als Festsetzungsermächtigung nicht vereinbar, von dem Erfordernis der Festsetzung von Teilflächen mit unterschiedlichen Emissionskontingenten zur internen Gliederung eines festgesetzten Gewerbegebiets ausnahmsweise abzusehen.

Tenor

I.

Der am 9. März 2021 als Satzung beschlossene und am 29. September 2022 erneut bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 40 "Gewerbegebiet westlich der L********** Straße und östlich der Bahnlinie - Erweiterung ***** Baustoffe" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24;

Tatbestand