Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Stadt C. (im Folgenden: Bebauungsplan).
Er ist Eigentümer des westlich der S.-straße sowie nördlich des M. gelegenen Grundstücks M. 3 in C., auf dem er eine landwirtschaftliche Hofstelle mit Tierhaltung betreibt.
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