VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2022
10 S 2369/21
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 3; TA Lärm Nr. 2.2; TA Lärm Nr. 2.3 ;

Substantiierungslast für die Begründung einer Klagebefugnis eines privaten Dritten hinsichtlich einer für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 10 S 2369/21

DRsp Nr. 2022/4769

Substantiierungslast für die Begründung einer Klagebefugnis eines privaten Dritten hinsichtlich einer für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage

Zur Substantiierungslast für die Begründung einer Klagebefugnis eines privaten Dritten hinsichtlich einer für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; UmwRG § 4 Abs. 3; TA Lärm Nr. 2.2; TA Lärm Nr. 2.3 ;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines im östlichen Teil der Stadt Crailsheim (Stadtteil Goldbach) liegenden (mit einem Wohnhaus bebauten) Grundstücks gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer (vom Wohnhaus des Klägers 1.918 m entfernten) Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112,5 m in der östlichen Nachbargemeinde Kreßberg (Gemarkung Waldtann).