BVerwG - Beschluss vom 22.12.2016
4 BN 17.16
Normen:
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1; ROG § 12 Abs. 1; LplG BW § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 1477/15

Subsumtion eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit unter die Unbeachtlichkeitsklausel des § 12 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) 2008; Beschlussfassung über Regionalpläne in öffentlicher Sitzung; Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 4 BN 17.16

DRsp Nr. 2017/1085

Subsumtion eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit unter die Unbeachtlichkeitsklausel des § 12 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) 2008; Beschlussfassung über Regionalpläne in öffentlicher Sitzung; Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 137 Abs. 1; ROG § 12 Abs. 1; LplG BW § 5 Abs. 3;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.