OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.11.2022
5 KS 19/21
Normen:
BauGB § 35; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1;

TA Lärm; Gebot der Rücksichtnahme; Infraschall; Lärm; Optisch bedrängende Wirkung; Windkraftanlage; Drittanfechtungsklage gegen drei Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen (erfolglos)

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 5 KS 19/21

DRsp Nr. 2023/481

TA Lärm; Gebot der Rücksichtnahme; Infraschall; Lärm; Optisch bedrängende Wirkung; Windkraftanlage; Drittanfechtungsklage gegen drei Genehmigungsbescheide für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen (erfolglos)

1. Da Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm auf die tatsächliche Vorbelastung eines Immissionsortes abstellt, ist bei der Ermittlung der Vorbelastung grundsätzlich nur auf die tatsächlich bestehenden, nicht aber auf lediglich plangegebene, theoretisch mögliche Geräuschbelastungen abzustellen.2. Für Wohngrundstücke, die nicht unmittelbar am Rande des Außenbereichs, sondern abgeschirmt durch Bebauung weiter zurückgesetzt liegen, kann in entsprechender Anwendung von Nr. 6.7 TA Lärm eine Erhöhung der für reine Wohngebiete maßgeblichen Richtwerte angemessen sein, sofern diese Grundstücke gleichsam in zweiter Reihe noch dem prägenden Einfluss des Außenbereichs ausgesetzt sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) trägt der Kläger.