LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.2010
6 Sa 567/10
Normen:
BetrAVG § 1; TV Altersversorgung Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2873/09

Tarifgehalt als Bemessungsgrundlage der Betriebsrente für die Mitarbeiter der Versorgungskasse des Gerüstbaugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 567/10

DRsp Nr. 2011/7723

Tarifgehalt als Bemessungsgrundlage der Betriebsrente für die Mitarbeiter der Versorgungskasse des Gerüstbaugewerbes

Ist Bemessungsgrundlage für eine Betriebsrente das letzte monatliche Bruttogehalt und ergibt sich aus weiteren einschlägigen Regelungen (Arbeitsvertrag, auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifverträge), dass unter Gehalt nur das Tarifgehalt zu verstehen ist, so finden vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und geldwerter Vorteil der Privatnutzung eines Dienstwagens keine Berücksichtigung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. März 2010 - 2 Ca 2873/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; TV Altersversorgung Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes § 4 Abs. 1;

Tatbestand: