BAG - Urteil vom 22.03.1990
6 AZR 628/88
Normen:
RTV (Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Mai 1987) § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1564/88
LAG Köln, vom 25.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 809/88

Tarifliches 13. Monatseinkommen bei unterbrochener Beschäftigung

BAG, Urteil vom 22.03.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 628/88

DRsp Nr. 2000/1258

Tarifliches 13. Monatseinkommen bei unterbrochener Beschäftigung

»1. Unter "ununterbrochener Beschäftigung" im Sinne von § 11 Nr. 1 und Nr. 2 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (RTV) vom 11. Mai 1987 ist die rechtlich ununterbrochene Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und nicht die tatsächliche Beschäftigung zu verstehen. Die in § 11 RTV verwendeten Begriffe "ununterbrochene Beschäftigung" und "Betriebszugehörigkeit" haben insoweit die gleiche Bedeutung. 2. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 11 Nr. 5 RTV unterbrochen war, hat Anspruch auf das volle 13. Monatseinkommen gemäß § 11 Nr. 1 oder Nr. 2 RTV. 3. Ist eine fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsverlängerung durch einen gerichtlichen Vergleich in eine ordentliche Kündigung wegen dringender betrieblicher Gründe umgewandelt und der Arbeitnehmer wieder eingestellt worden, dann ist die Unterbrechung des Arbeitsverhältnis im Sinne von § 11 Nr. 5 RTV nicht als vom Arbeitnehmer veranlaßt anzusehen.«

Normenkette:

RTV (Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Mai 1987) § 11;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines vollen tariflichen 13. Monatseinkommens.