LAG Berlin - Urteil vom 22.01.1991
3 TaBV 4/90
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 § 101 ; RTV für die Poliere und Schachtmeister des Berliner Baugewerbes; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 434
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

Tarifvertrag: Begriff der Versetzung

LAG Berlin, Urteil vom 22.01.1991 - Aktenzeichen 3 TaBV 4/90

DRsp Nr. 2002/8168

Tarifvertrag: Begriff der Versetzung

1. Wird ein Polier und Schachtmeister vom Arbeitgeber von seinen Aufgaben entbunden und ihm eine Arbeit als gewerblicher Arbeitnehmer zugewiesen, so handelt es sich bei dieser Maßnahme des Arbeitgebers um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne der §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG. 2. Um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handelt es sich bereits dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisher zugewiesene Arbeitsaufgabe entzieht und nicht erst dann, wenn der Arbeitnehmer diese neue Tätigkeit antritt. 3. Der Rahmentarifvertrag für Poliere und Schachtmeister des Berliner Baugewerbes, in welchem der Begriff der Versetzung definiert ist, hat nur Bedeutung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und schließt deshalb das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem §§ 95 Abs. 3, 99 Abs. 1 BetrVG nicht aus.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 § 99 Abs. 1 § 101 ;