BVerwG - Beschluß vom 04.09.1980
4 B 119.80
Normen:
BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1981, 366
BBauBl 1981, 361
BRS 43 Nr. 78
Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 36
Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 31
DVBl 1981, 827
KStZ 1981, 30
Vorinstanzen:
I. VG Kassel - Urteile vom 29.10.1976 - II E 408/75 - II 409/75,
II. VGH Hessen - Urteile vom 05.03.1980 - V OE 4/77 - V OE 5/77,

Tatsächliche Nutzung als Verteilungsmaßstab für Erschließungsbeitrag; Satzung und hinreichende Bestimmtheit

BVerwG, Beschluß vom 04.09.1980 - Aktenzeichen 4 B 119.80 - Aktenzeichen 4 B 120.80

DRsp Nr. 2009/19453

Tatsächliche Nutzung als Verteilungsmaßstab für Erschließungsbeitrag; Satzung und hinreichende Bestimmtheit

1. Soweit in neuerschlossenen beplanten Gebieten das Maß der zulässigen Bebauung im Einzelfall überschritten wird, kann die Erschließungsbeitragssatzung für die Verteilung des Erschließungsaufwands anstelle der zulässigen Nutzung das Maß der tatsächlichen Nutzung zugrunde legen. 2. Eine Regelung des Ausbauprogramms der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, welche neben den Merkmalen Asphalt, Teer, Beton oder Pflaster ein "ähnliches Material" oder ein "ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise" festlegt, ist hinreichend bestimmt.

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 3; BBauG § 132 Nr. 4;

Gründe:

Die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 93 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben keinen Erfolg; ihren Begründungen kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.