BVerwG - Beschluss vom 16.09.2014
4 BN 11.14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2.12

Tauglichkeit einer Prognoseentscheidung bei einem Einzelhandelskonzept für die planerische Praxis

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen 4 BN 11.14

DRsp Nr. 2014/15201

Tauglichkeit einer Prognoseentscheidung bei einem Einzelhandelskonzept für die planerische Praxis

1. Eine Prognoseentscheidung ist für die planerische Praxis nur tauglich, wenn die Prognose in einer der jeweiligen Materie angemessenen, methodisch einwandfreien Weise erarbeitet wird bzw. auf einer zuverlässigen Tatsachenbasis beruht und in sich schlüssig ist.2. Die Divergenzrüge ist unbegründet, wenn die angeblich unvereinbaren Rechtssätze nicht zu derselben Vorschrift aufgestellt worden sind. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Rechtssätze zum einen auf die Prognose nach § 165 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB, zum anderen auf die Prognose nach § 1 Abs. 7 BauGB beziehen. Dass die rechtlichen Anforderungen an eine Prognose im Anwendungsbereich der beiden Vorschriften identisch sind, ist unerheblich.3. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.