BVerwG - Beschluß vom 20.10.1989
4 B 155.89
Normen:
BauGB § 9; BBauG § 9; BGB § 139;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 20.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 42/88

Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen; Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen; Ineinander-Übergehen von Vorschrift und Plan

BVerwG, Beschluß vom 20.10.1989 - Aktenzeichen 4 B 155.89

DRsp Nr. 2009/19890

Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen; Anforderungen an die Bestimmtheit von Bebauungsplänen; "Ineinander-Übergehen" von "Vorschrift" und "Plan"

1. a) Im Zusammenhang mit der Frage der Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von Bebauungsplänen ist darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Plans für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. b) Das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Teilbarkeit des Plans ergibt sich aus den übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts. Von Bedeutung ist insoweit vor allem, daß durch die mögliche Nichtigkeit der textlichen Verkaufsflächenbegrenzung die Gebietsfestsetzung als solche unberührt und damit die entscheidende planerische Grundaussage erhalten bleibt. 2. a) Baurechtliche Vorschriften und baurechtliche Pläne unterscheiden sich zwar typischerweise darin, daß die Vorschriften eine abstrakt- generelle Regelung treffen, während der Plan seine Regelung konkret-individuell bezogen auf die konkrete Sachlage trifft.