I.
Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks M, Gemarkung S, Flurstück Nr. 442/5, das an der spitzwinkligen Einmündung der F-straße in die B-straße liegt. Die B-straße ist vormals als ein 3 bis 6 m breiter Feldweg angelegt worden. Die im Baulinienplan auf 10 m festgesetzte Straßenbreite wird in einem bestimmten Abschnitt gegenwärtig noch nicht erreicht.
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