BVerwG - Beschluß vom 14.08.1989
4 B 152.89
Normen:
BauGB § 1; BauNVO § 7 Abs. 2; BGB § 139;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1257/86

Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen; Auswirkungen auf den planersichen Ausschluss von Spielhallen

BVerwG, Beschluß vom 14.08.1989 - Aktenzeichen 4 B 152.89

DRsp Nr. 2009/19882

Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen; Auswirkungen auf den planersichen Ausschluss von Spielhallen

1. a) Es steht außer Frage, daß aus der Sicht des Bundesrechts die Nichtigkeit der die (sonstigen) Vergnügungsstätten betreffenden Festsetzung nicht zugleich den Teil der Festsetzung erfassen muß, der den Ausschluß von Spielhallen betrifft. b) Bei Bebauungsplänen ist auch darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BBauG/BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. 2. Selbst wenn es rechtlich nicht zulässig wäre, sonstige - den Oberbegriff erfüllende - Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise in dem Kerngebiet zuzulassen, steht das einem gezielten Ausschluß gerade der Spielhallen, die eine selbständige Untergruppe bilden und städtebaulich durchaus andere Probleme verursachen können als etwa ein Kino oder ein Variete, nicht entgegen.

Normenkette:

BauGB § 1; BauNVO § 7 Abs. 2; BGB § 139;

Gründe: