OLG München - Beschluss vom 21.05.2010
Verg 02/10
Normen:
GWB § 116; GWB § 117; VOL/A § 7 Nr. 5c; VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 1; VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 2; VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Südbayern, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-69-12/09

Teilrechtskraft der Entscheidung der Vergabekammer bei Anordnung der Wiederholung des Vergabeverfahrens für mehrere Lose einer Ausschreibung; Anforderungen an das Verhandlungsverfahren; Verfahren des öffentlichen Auftraggebers nach Anordnung der Wiederholung des Vergabeverfahrens

OLG München, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen Verg 02/10

DRsp Nr. 2011/6913

Teilrechtskraft der Entscheidung der Vergabekammer bei Anordnung der Wiederholung des Vergabeverfahrens für mehrere Lose einer Ausschreibung; Anforderungen an das Verhandlungsverfahren; Verfahren des öffentlichen Auftraggebers nach Anordnung der Wiederholung des Vergabeverfahrens

1. Hat die Vergabekammer auf Nachprüfungsantrag eines Bieters eine Wiederholung des Vergabeverfahrens für mehrere Lose einer Ausschreibung angeordnet und legt nur ein Beigeladener sofortige Beschwerde ein, wird die Entscheidung der Vergabekammer bezüglich der Lose bestandskräftig, für die der beigeladene Beschwerdeführer kein Angebot abgegeben hat. Der Antragsteller kann nicht im Wege einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Ausschluss anderer Beigeladener erreichen. 2. Der Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen steht nicht entgegen, dass der Antragsteller Gründe für den Ausschluss des Beigeladenen vorbringt, über die die Vergabekammer nicht entschieden hat. 3. Im Verhandlungsverfahren genügt es nicht, dem Bieter unmittelbar zu Beginn einer für die Wertung maßgeblichen Befragung zu eröffnen, welche Unterkriterien für den Auftraggeber maßgeblich sind.