VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2018
8 S 700/18
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 212a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 10.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5482/17

Teilstattgabe eines Antrags eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung mit Ablehnung unter Anordnung weitergehender (Lärmschutz-)Auflagen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2018 - Aktenzeichen 8 S 700/18

DRsp Nr. 2018/10004

Teilstattgabe eines Antrags eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung mit Ablehnung unter Anordnung weitergehender (Lärmschutz-)Auflagen

Gibt das Verwaltungsgericht dem Antrag eines Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung nur teilweise statt und lehnt es ihn unter Anordnung weitergehender (Lärmschutz-)Auflagen im Übrigen ab, kann darin insgesamt eine Teilstattgabe zu sehen sein, die unabhängig davon zulässig ist, ob das Gericht sonst, etwa nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (entspr.), eine (Teil-)Antragsablehnung mit Auflagen versehen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. November 2017 - 3 K 5482/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 4; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2; BauGB § 212a Abs. 1;

Gründe