OLG Celle - Beschluss vom 20.02.2020
11 U 169/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 89/18

Teilweise Rückzahlung eines Reisepreises und Entschädigung wegen vertanen UrlaubsReise in ein überseeisches Entwicklungsland oder SchwellenlandÖrtliche Bauvorschriften und SicherheitsvorschriftenSchutzbedürfnis eines durchschnittlichen Reisenden

OLG Celle, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 11 U 169/19

DRsp Nr. 2020/6445

Teilweise Rückzahlung eines Reisepreises und Entschädigung wegen vertanen Urlaubs Reise in ein überseeisches Entwicklungsland oder Schwellenland Örtliche Bauvorschriften und Sicherheitsvorschriften Schutzbedürfnis eines durchschnittlichen Reisenden

1. Ein Reiseveranstalter hat reisevertraglich unabhängig von einem Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen. Deshalb stellen Beeinträchtigungen aufgrund von Sicherheitsdefiziten in seinem Verantwortungsbereich, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nimmt, ungeachtet ihrer Ursache einen Reisemangel dar. 2. Bei der Bestimmung des vom Reiseveranstalter jedenfalls im Bereich der Unterkunft zu gewährleistenden Maßes an Sicherheit kommt es im Ausgangspunkt auf das Schutzbedürfnis eines durchschnittlichen Reisenden an, der an die in Deutschland bestehenden Verhältnisse und die hier vorherrschenden Sicherheitsvorstellungen gewöhnt ist. Dessen Schutzbedürfnis können die deutschen Gerichte grundsätzlich selbst bestimmen. Davon unberührt bleiben etwaige einschlägige örtliche Bau- und Sicherheitsvorschriften.