VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.08.2018
5 S 2083/17
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 23 Abs. 5; BauNVO § 25; BBauG § 173 Abs. 5; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3; LBO § 65 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 954
NVwZ-RR 2019, 15
ZfBR 2018, 801
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2390/16

Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks als ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO; Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift; Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme; Verletzung einer nachbarschützenden Festsetzung über eine hintere Baugrenze

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen 5 S 2083/17

DRsp Nr. 2018/12814

Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks als ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBO; Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift; Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme; Verletzung einer nachbarschützenden Festsetzung über eine hintere Baugrenze

1. Ob eine Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks noch ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO ist, beurteilt sind nach ihrer räumlichen Beziehung zum Wohnhaus unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten.2. Der bei Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift nach § 65 Satz 1 LBO eröffnete Anspruch eines Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verdichtet sich grundsätzlich nur bei hoher Intensität der Störung oder Gefährdung eines wesentlichen Rechtsguts des Nachbarn sowie dann zu einem Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde, wenn die verletzte drittschützende Vorschrift unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, es sei denn, der Baurechtsbehörde stehen sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (st. Rspr.).