BGH - Beschluss vom 13.10.2021
VII ZR 99/21
Normen:
ZPO § 552a; BGB § 826; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 285/19
OLG Koblenz, vom 28.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 406/20

Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen VII ZR 99/21

DRsp Nr. 2022/8720

Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

1. Im Fällen des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit voraus, dass die für den Hersteller handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.2. Bei einer Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für den Hersteller handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 2020 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.