OLG Hamm - Urteil vom 05.09.2013
21 U 143/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 309 Nrn. 7 und 8 lit. b) aa); BGB § 307 Abs. 1 und 2; BGB§ 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 29
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 33/12

Tierarzt; Ankaufsuntersuchung; Werkvertrag; Schadensersatz; Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; venire contra factum proprium; Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Haftungsbeschränkung

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 21 U 143/12

DRsp Nr. 2013/21163

Tierarzt; Ankaufsuntersuchung; Werkvertrag; Schadensersatz; Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte; venire contra factum proprium; Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Haftungsbeschränkung

Ein zwischen Verkäufer und Tierarzt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über ein Pferd geschlossener Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfaltet Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Der Haftung des Tierarztes nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte steht dabei nicht entgegen, dass nach seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen der Auftraggeber, also der Verkäufer des Pferdes, zwar berechtigt sein sollte, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen, dieser aber aus einer solchen Vorgehensweise keinerlei Ansprüche herleiten können sollte.