OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2013
4 U 162/12
Normen:
BGB § 833 S. 1; BGB § 833 S. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 373/11

Tierhalterhaftung - Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Reitlehrers; Ersatzpflicht bei Schadenseintritt nach sorgfaltsgemäßem Alternativverhalten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2013 - Aktenzeichen 4 U 162/12

DRsp Nr. 2013/16354

Tierhalterhaftung - Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Reitlehrers; Ersatzpflicht bei Schadenseintritt nach sorgfaltsgemäßem Alternativverhalten

1. Zu den Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers im Rahmen der Tierhalterhaftung. 2. Die Ersatzpflicht eines Berufstierhalters ist nach § 833 S. 2 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn der Schaden bei einem sorgfaltsgemäßen Alternativverhalten gleichfalls eingetreten wäre.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.6.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, 1. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

BGB § 833 S. 1; BGB § 833 S. 2 Alt. 2;

Gründe:

I.