BVerwG - Beschluss vom 07.09.2017
4 B 43.17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen KO

Tragfähigkeit des städtebaulichen Gesichtspunkts der Erhaltung und Freihaltung der Vorgärten

BVerwG, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 43.17

DRsp Nr. 2017/15757

Tragfähigkeit des städtebaulichen Gesichtspunkts der Erhaltung und Freihaltung der Vorgärten

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 5; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2-3;

Gründe

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Das ist hier nicht geschehen.