BGH - Beschluss vom 19.02.2019
VI ZB 43/18
Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 363
BB 2019, 1025
DB 2019, 1087
FamRZ 2019, 1157
MDR 2019, 691
MDR 2019, 789
NJW-RR 2019, 691
VersR 2019, 1037
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 116/17
KG, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 138/18

Treffen von allgemeinen Vorkehrungen durch Unternehmen des Erforderlichen zur Wahrung von Fristen bei einem unvorhergesehenen Ausfall; Treffen von zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall durch den Rechtsanwalt bei Tätigkeit als Einzelanwalt ohne eigenes Personal z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen; Fristwahrende Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal

BGH, Beschluss vom 19.02.2019 - Aktenzeichen VI ZB 43/18

DRsp Nr. 2019/6588

Treffen von allgemeinen Vorkehrungen durch Unternehmen des Erforderlichen zur Wahrung von Fristen bei einem unvorhergesehenen Ausfall; Treffen von zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall durch den Rechtsanwalt bei Tätigkeit als Einzelanwalt ohne eigenes Personal z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen; Fristwahrende Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal

a) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann.