Der Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 29.08.2011, 9 O. 8/03 über die Ablehnung der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2011 und die Erinnerungsentscheidung der Einzelrichterin des Landgerichtes Mainz vom 13.09.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer des Landgerichtes vom 23.11.2011 werden aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag zurückverwiesen.
Das Landgericht wird angewiesen, den Festsetzungsantrag nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückzuweisen.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
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