OLG Koblenz - Beschluss vom 30.11.2011
14 W 702/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199; BGB § 242; BRAGO § 123; ZPO § 121; ZPO § 251; RVG § 33; RVG § 45; RVG § 47; RVG § 55; RVG § 56; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 29.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 8/03

Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung der Staatskasse gegenüber dem Antrag auf PKH-Vergütung eines Rechtsanwalts nach jahrelangem Ruhen des Verfahrens

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 14 W 702/11

DRsp Nr. 2012/18717

Treuwidrigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung der Staatskasse gegenüber dem Antrag auf PKH-Vergütung eines Rechtsanwalts nach jahrelangem Ruhen des Verfahrens

(Treuwidrige Verjährungseinrede der Staatskasse gegenüber dem Vergütungsantrag des PKH -Anwalts) Wird der Prozess, in dem der PKH - Anwalt beigeordnet war, wegen eines Jahre dauernden Parallelverfahrens zum Ruhen gebracht, nach dessen Ende weiterbetrieben und durch Vergleich beendet, kann die Verjährungseinrede der Staatskasse gegenüber dem erst jetzt gestellten Antrag auf Festsetzung der PKH - Vergütung des Rechtsanwalts treuwidrig und damit unbeachtlich sein.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 29.08.2011, 9 O. 8/03 über die Ablehnung der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.09.2011 und die Erinnerungsentscheidung der Einzelrichterin des Landgerichtes Mainz vom 13.09.2011 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses der Kammer des Landgerichtes vom 23.11.2011 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Festsetzungsantrag zurückverwiesen.

Das Landgericht wird angewiesen, den Festsetzungsantrag nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückzuweisen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199; BGB § 242; BRAGO § 123; ZPO § 121; § ;