OLG München - Beschluss vom 13.06.2013
Verg 1/13
Normen:
GWB § 101b;
Fundstellen:
BauR 2013, 2070
NZBau 2014, 124
ZfBR 2013, 704
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Z3-3-3194-1-22-05/12

Treuwidrigkeit der Geltendmachung der unterbliebenen europaweiten Ausschreibung von Planungsleistungen

OLG München, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen Verg 1/13

DRsp Nr. 2013/17579

Treuwidrigkeit der Geltendmachung der unterbliebenen europaweiten Ausschreibung von Planungsleistungen

Zur Frage, inwieweit ein Antrag nach § 101b Abs. 2 GWB infolge tatsächlicher, nicht aber rechtlicher Kenntnis von der fehlenden europaweiten Ausschreibung treuwidrig sein kann.

Tenor

I.

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21.12.2012 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten und Aufwendungen der Antragsgegnerin und Beigeladenen, welche durch den Antrag der Beigeladenen nach § 118 GWB entstanden sind. Die Kosten für den Antrag nach § 118 GWB trägt die Beigeladene einschließlich etwaiger notwendiger Aufwendungen der Antragstellerin; im übrigen tragen Beigeladene und Antragsgegnerin ihre für diesen Antrag entstandenen Aufwendungen selbst. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene notwendig.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 101b;

Gründe

I.