Die Klägerin ist Eigentümerin eines großflächigen Grundstücks in A, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet. Unmittelbar südwestlich davon liegt ein im Verhältnis dazu kleineres Grundstück der Beklagten zu 2., das neuerlich mit einem Zweifamilienhaus bebaut wurde. Im unmittelbaren Grenzbereich zur Klägerin wurde dabei ein Anbau errichtet, der als Garage vorgesehen war. Die Bauarbeiten wurden im Auftrag der Beklagten zu 2. von der Beklagten zu 1. ausgeführt.
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