OLG Koblenz - Urteil vom 13.07.1995
5 U 1644/94
Normen:
BGB §§ 912, 1004 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BauR 1996, 410
BauR 1996, 411
DRsp I(138)765Nr. 3c (Ls)

Überbau durch Subunternehmer

OLG Koblenz, Urteil vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 5 U 1644/94

DRsp Nr. 1997/4259

Überbau durch Subunternehmer

»Läßt ein Unternehmer durch einen Subunternehmer auf einem fremden mit Sträuchern bewachsenen Grundstück Erdaushub ablagern, so haftet er selbst gem. §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 BGB auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Sträucher. Ist das Gebäude selbst zwar nicht übergebaut, jedoch die Isolierung und Drainage, so handelt es sich gleichwohl um einen Überbau. Bei einem einfundamentierten Palisadenzaun handelt es sich nicht um einen Überbau, weil er nicht Gebäude und Gebäudebestandteil ist. Er ist bei einem Überbau ohne weiteres zu beseitigen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 912, 1004 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines großflächigen Grundstücks in A, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet. Unmittelbar südwestlich davon liegt ein im Verhältnis dazu kleineres Grundstück der Beklagten zu 2., das neuerlich mit einem Zweifamilienhaus bebaut wurde. Im unmittelbaren Grenzbereich zur Klägerin wurde dabei ein Anbau errichtet, der als Garage vorgesehen war. Die Bauarbeiten wurden im Auftrag der Beklagten zu 2. von der Beklagten zu 1. ausgeführt.