BVerwG - Urteil vom 26.11.2003
9 C 2.03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 § 125 Abs. 2 § 131 Abs. 1 Satz 1 § 214 Abs. 3 Satz 2 § 233 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 391
DÖV 2004, 716
NVwZ 2004, 483
ZMR 2004, 630
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 3531/99
VG Münster, vom 20.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3467/96

Überholung des Zustimmungserfordernisses im Erschließungsbeitragsrecht durch Rechtsänderung - Beibehaltung des Abwägungsgebotes -Mängel der Abwägung - Grundstücksbegriff iS des § 131 BauGB - Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; erschlossene Grundstücksfläche; Erschließungswirkung einer Anbaustraße

BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 9 C 2.03

DRsp Nr. 2004/666

Überholung des Zustimmungserfordernisses im Erschließungsbeitragsrecht durch Rechtsänderung - Beibehaltung des Abwägungsgebotes -Mängel der Abwägung - Grundstücksbegriff iS des § 131 BauGB - Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen ohne Bebauungsplan; Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; erschlossene Grundstücksfläche; Erschließungswirkung einer Anbaustraße

»1. Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist. 2. Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.