BVerwG - Urteil vom 25.04.2023
4 CN 5.21
Normen:
BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 13a Abs. 1; BauGB § 13a Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2023, 1615
DVBl 2023, 1156
D_V 2023, 870
NVwZ 2023, 1498
ZfBR 2023, 684
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 27/19

Überplanung einer sogenannten Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren; Zuordnung einer diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegenen Freifläche dem Siedlungsbereich; Heranziehung der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten; Qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen

BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 4 CN 5.21

DRsp Nr. 2023/9882

Überplanung einer sogenannten Außenbereichsinsel im beschleunigten Verfahren; Zuordnung einer diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegenen Freifläche dem Siedlungsbereich; Heranziehung der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten; Qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen

1. Ob eine diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegene Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten.2. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.

Tenor

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 10 Abs. 3; BauGB § 13a Abs. 1; BauGB § 13a Abs. 4;

Gründe

I

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin.