OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.03.2001
7 A 1072/96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 3 S. 4, §§ 33, 34 ; BauNVO §§ 4, 6 ; BNatSchG § 8a;
Fundstellen:
BauR 2001, 1234

Überplanung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Nachbarklage während Planaufstellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.2001 - Aktenzeichen 7 A 1072/96

DRsp Nr. 2001/14122

Überplanung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; Nachbarklage während Planaufstellung

»Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß ein von der Gemeinde als Satzung beschlossener, aber noch nicht bekannt gemachter Bebauungsplanentwurf an zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führenden Mängel leidet, ist er nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 33 BauGB zugunsten des Bauherrn auch dann zu berücksichtigen, wenn er erst nach Erteilung der vom Nachbarn angefochtenen Baugenehmigung beschlossen worden ist. Ein Bebauungsplan kann auch dann städtebaulich gerechtfertigt und abwägungsgerecht sein, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet als Mischgebiet festgesetzt wird.