Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg.
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