BVerwG - Beschluss vom 21.07.2010
4 B 73.09
Normen:
ROG § 12; ROG 1998 § 23 Abs. 3 S. 2; ROG § 28 Abs. 1 S. 2; VwGO § 137 Abs. 2; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 i.d.F. von;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 302/06

Überprüfbarkeit einer gegenüber einer Behörde abgegebenen Erklärung im Revisionsverfahren; Bildung einer Pufferzone durch eine Regionalplanung und der Überprüfung der rechtlichen Kriterien des Abwägungsgebots; Wirksamkeit eines unter der Pflicht der Umweltprüfung liegenden regionalen Raumordnungsplan bei Fehlen eines Umweltberichts

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 4 B 73.09

DRsp Nr. 2010/14775

Überprüfbarkeit einer gegenüber einer Behörde abgegebenen Erklärung im Revisionsverfahren; Bildung einer Pufferzone durch eine Regionalplanung und der Überprüfung der rechtlichen Kriterien des Abwägungsgebots; Wirksamkeit eines unter der Pflicht der Umweltprüfung liegenden regionalen Raumordnungsplan bei Fehlen eines Umweltberichts

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ROG § 12; ROG 1998 § 23 Abs. 3 S. 2; ROG § 28 Abs. 1 S. 2; VwGO § 137 Abs. 2; BauGB 2004 § 214 Abs. 1 i.d.F. von;

Gründe

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg.

1.