Auf Antrag der Beklagten vom 5. November 1982 schloß die Klägerin im Jahre 1983 zwei von der Beklagten errichtete Wohnhäuser zum Betrieb der Heizung und der Warmwasserzubereitung an die als städtischer Eigenbetrieb geführte Gasversorgung an. Die Gasverteilungsanlage, an die die Häuser angeschlossen wurden, bestand bereits vor dem 1. April 1980. Ihre Verstärkung war nicht erforderlich.
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