OLG Koblenz - Beschluss vom 04.10.2010
1 Verg 8/10
Normen:
VOB/A § 8 Nr. 3; VOB/A § 25 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VK Rheinland-Pfalz - VK2 - 28/10 - 3.9.2010,

Überprüfung der Beurteilung der Eignung von Bietern durch die Vergabekammern und -senate

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - Aktenzeichen 1 Verg 8/10

DRsp Nr. 2010/17780

Überprüfung der Beurteilung der Eignung von Bietern durch die Vergabekammern und -senate

1. Mit der Pflicht des Auftraggebers, die Eignung der am Auftrag interessierten Unternehmen zu prüfen, korrespondiert das Recht, die Vorlage von Eignungsnachweisen zu fordern. 2. Vergabekammern und -senate sind nicht befugt, die Entscheidung des Auftraggebers, einen bestimmten Nachweis für erforderlich zu halten, durch eine eigene zu ersetzen oder Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen. Sie dürfen nur eingreifen, wenn eine Forderung unzumutbar ist oder nicht mehr der Befriedigung eines mit Blick auf das konkrete Beschaffungsvorhaben berechtigten Informationsbedürfnisses des Auftraggebers dient, sondern ohne jeden sachlichen Grund ausgrenzend und damit wettbewerbsbeschränkend wirkt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VOB/A § 8 Nr. 3; VOB/A § 25 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdegegnerin will den Hochwasserschutz für die Stadtteile ...[B], ...[C] und [D]verbessern. Das in 6 Lose aufgeteilte Bauvorhaben hat einen geschätzten Gesamtauftragswert von mehr als 30 Mio. €.