BGH - Beschluss vom 21.06.2019
KRB 10/18
Normen:
GWB § 1; StPO § 261; StPO § 353 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
wistra 2020, 78
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 6/15 OWi

Überprüfung der Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB; Unterbliebene Würdigung der Einlassungen der Nebenbetroffenen; Kartellrechtswidriger Informationsaustausch auf dem Süßgebäck- und auf dem Bonbonmarkt in Deutschland

BGH, Beschluss vom 21.06.2019 - Aktenzeichen KRB 10/18

DRsp Nr. 2019/10528

Überprüfung der Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 GWB; Unterbliebene Würdigung der Einlassungen der Nebenbetroffenen; Kartellrechtswidriger Informationsaustausch auf dem Süßgebäck- und auf dem Bonbonmarkt in Deutschland

In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen. Erforderlich ist eine geschlossene und zusammenhängende Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gelten keine anderen Grundsätze.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen zu 1 bis 4 und der Nebenbetroffenen zu 1 bis 4 wird das Urteil des 4. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2017 - auch soweit es den Betroffenen zu 5 , den Betroffenen zu 6 sowie den Nebenbetroffenen zu 5 betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB § 1; StPO § 261; StPO § 353 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe