BGH - Urteil vom 15.11.1990
III ZR 302/89
Normen:
BGB § 839 ; Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt);
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 6
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 7
BGHR BGB § 839 Abs. 3 Verschuldungsmaßstab 1
BGHR BGB § 839 Verwaltungsakt 1
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Verwaltungsakt 2
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Verwaltungsakt 3
BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze, Verwaltungsakt 4
BGHZ 113, 17
BRS 53 Nr. 9
DÖV 1991, 330
LM § 839 [H] BGB Nr. 13
NJW 1991, 1168
NJW-RR 1991, 669
VersR 1991, 464
WM 1991, 747
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; Rechtsfolgen der Unterlassung der Anfechtung

BGH, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen III ZR 302/89

DRsp Nr. 1996/8353

Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; Rechtsfolgen der Unterlassung der Anfechtung

»a) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. Mai 1983 - III ZR 76/82 = NJW 1983, 2823). b) Auch im Amtshaftungsrecht steht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zu, daß er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 98, 85). c) Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ausgeschlossen; ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs. 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten.«

Normenkette:

BGB § 839 ; Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt);

Tatbestand: