Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; Rechtsfolgen der Unterlassung der Anfechtung
BGH, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen III ZR 302/89
DRsp Nr. 1996/8353
Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; Rechtsfolgen der Unterlassung der Anfechtung
»a) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehe, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. Mai 1983 - III ZR 76/82 = NJW 1983, 2823).b) Auch im Amtshaftungsrecht steht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zu, daß er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 98, 85).c) Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ausgeschlossen; ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs. 3BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst") versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten.«