BGH - Beschluss vom 28.01.2010
III ZR 177/09
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 120/06
LG Hamburg, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 35/04

Überprüfung einer hinreichenden Vertrauensgrundlage für getroffene Vermögensdispositionen i.R.d. Geltendmachung von Schadenspositionen wegen eines rechtswidrig erteilten Bauvorbescheids

BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III ZR 177/09

DRsp Nr. 2010/3220

Überprüfung einer hinreichenden Vertrauensgrundlage für getroffene Vermögensdispositionen i.R.d. Geltendmachung von Schadenspositionen wegen eines rechtswidrig erteilten Bauvorbescheids

Die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Haftung richtet sich nach dem Vertrauen, das die Maßnahme [hier: Bauvorbescheid) begründen soll.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Mai 2009 - 1 U 120/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000,00 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).