BVerwG - Beschluß vom 28.07.1989
4 B 18.89
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1989, 704
BRS 49 Nr. 70
Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 14
DÖV 1989, 1093
GewArch 1990, 77
NVwZ-RR 1990, 230
ZfBR 1989, 266
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 361/83
VGH Baden-Württemberg, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 1980/87

Überschreitung der Geschoßfläche durch großflächigen Einzelhandelsbetrieb; Unterschreitung der Verkaufsfläche

BVerwG, Beschluß vom 28.07.1989 - Aktenzeichen 4 B 18.89

DRsp Nr. 2009/19514

Überschreitung der Geschoßfläche durch großflächigen Einzelhandelsbetrieb; Unterschreitung der Verkaufsfläche

Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geschoßfläche von 1.500 qm, selbst wenn die Verkaufsfläche um wenige Quadratmeter unter 1.000 qm liegt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen SB-Markt (Lebensmittel-SB-Markt, ergänzt um Nonfood-Produkte des täglichen Bedarfs). Das Grundstück der Klägerin ist durch einen Bebauungsplan aus dem Jahre 1979 als Industriegebiet festgesetzt. Der SB-Markt soll eine Verkaufsfläche von 991 qm haben; die Geschoßfläche der geplanten Halle beträgt nach den (neuen) Feststellungen des Berufungsgerichts 1 519 qm. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, nachdem die erste Berufungsentscheidung durch Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 30.86 - (ZfBR 1987, 256) aufgehoben worden war.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen lassen sich weder Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch für eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen.