Übersicht

Unter dem Begriff der Ausgleichsklage versteht man alle Fälle, in denen mehrere Baubeteiligte Mängel oder Schäden zu vertreten haben, der Bauherr aber nicht alle gleichzeitig in Anspruch nimmt und die in Anspruch Genommenen dann von den Übrigen Ersatz verlangen. Als Gesamtschuldner kommen im Wesentlichen in Betracht:

Mehrere Bauunternehmer untereinander,

Architekt und Bauunternehmer,

Architekt und Sonderfachleute,

Sonderfachleute und Bauunternehmer,

in Ausnahmen auch Bauunternehmer und Mitarbeiter.

Wegen der bestehenden Gesamtschuldnerschaft steht es dem Bauherrn jeweils frei, welchen der Schuldner er in Anspruch nimmt.

Zwischen dem Architekten und dem ausführenden Unternehmer besteht nach st. Rspr. immer dann ein Gesamtschuldverhältnis, wenn der Unternehmer eine mangelhafte Werkleistung erbracht hat und der Architekt seine vertraglichen Pflichten bei der Bauaufsicht verletzt hat, im Übrigen aber die Planung ordnungsgemäß war (BGH, Urt. v. 01.12.1994 - VII ZR 232/93, BauR 1995, 231; Urt. v. 01.02.1965 - G 8 Z 1/64, NJW 1965, 1175).