Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Wahl des zuständigen Gerichts

Örtliche Zuständigkeit

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach den §§ 12 ff. ZPO. Grundsätzlich ist daher die Klage bei dem Gericht zu erheben, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, also bei natürlichen Personen am Wohnsitzgericht gem. § 13 ZPO und bei juristischen Personen bei dem Gericht, bei dem diese ihren Sitz haben, § 17 ZPO.

Gesetzliches Schuldverhältnis

2.

Der hier geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB ist ein gesetzliches Schuldverhältnis (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 426 Rdnr. 1). Die Klage ist daher grundsätzlich am Wohnsitzgericht des Schuldners zu erheben. Ein Gerichtsstand des Orts der Baustelle als Erfüllungsort (§ 29 ZPO) kann hier nicht angenommen werden, da es nicht um "Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen" geht.

3.

Kommt - anders als im Schriftsatzmuster - § 426 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht (also auf den Architekten übergegangene Ansprüche des Bauherrn), kann die Klage auch am Ort der Baustelle als Erfüllungsort (§ 29 Abs. 1 ZPO) erhoben werden. Die Legalzession hat keinen Einfluss auf den Erfüllungsort und damit auch nicht auf den Gerichtsstand.

Parteibezeichnung

Siehe Teil 14/3.3.2.

Antragstellung zur Hauptsache

Siehe Teil 18/3.3.3.

Antragstellung zu Nebenansprüchen

Siehe Teil 14/3.3.4.

Ergänzende prozessuale Verfahrensanträge

Siehe Teil 14/3.3.5.