OVG Sachsen, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 245/14
Übertragen der Aufgaben der Bauleitplanung auf einen nach Landesrecht gegründeten Zweckverband
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 10 B 6.15
DRsp Nr. 2016/18467
Übertragen der Aufgaben der Bauleitplanung auf einen nach Landesrecht gegründeten Zweckverband
1. Aufgaben der Bauleitplanung können auch nach Vorschriften außerhalb des Baugesetzbuchs auf nach Landesrecht gegründete Zweckverbände übertragen werden. Die Regelungen über die Zuständigkeit für die Bauleitplanung im Baugesetzbuch verdrängen die Vorschriften des Landesrechts über gemeindliche Zweckverbände und deren mögliche Kompetenzen nicht, wenn diese Regelungen die Gewähr eines wirksamen Vollzugs des Städtebaurechts gewährleisten und die gemeindliche (Letzt-)Verantwortung für das städtebauliche Geschehen wahren. § 205 Abs. 6BauGB kann nicht als Vorschrift verstanden werden, die selbst zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bauleitplanung ermächtigt, sondern muss als eine Vorschrift angesehen werden, die den (ausschließlichen) Geltungsanspruch der Zuständigkeitsvorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitplanung zurücknimmt und dem Landesrecht einen Bereich lässt, in dem dieses eigene Vorschriften zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bauleitplanung vorsehen kann.
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