KG - Urteil vom 22.02.2001
4 U 492/99
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1151 (Ls(
NJW-RR 2001, 1167

Überwachungspflicht des Architekten

KG, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 4 U 492/99

DRsp Nr. 2001/14061

Überwachungspflicht des Architekten

»Ein Architekt ist im Rahmen der Objektüberwachung nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung von Anstricharbeiten persönlich zu überwachen oder durch geeignete Mitarbeiter überwachen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Wärmedämmverbundsystem oder eine Putzoberfläche beschichtet werden soll, weil es sich in beiden Fällen um einfache oder gängige Arbeiten handelt, bei denen sich der Architekt grundsätzlich auf die Ordnungsgemäßheit der Bauausführung verlassen kann.«

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1151 (Ls(
NJW-RR 2001, 1167