BGH - Urteil vom 06.02.1991
VIII ZR 26/90
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
BB 1991, 571
BGHR BGB § 675 Bautreuhandvertrag 7
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 13
BGHR ZPO § 50 Abs. 1 Gesellschaft 3
DB 1991, 1319
DRsp I(138)604e-g
JurBüro 1991, 785
LM § 675 BGB Nr. 164
NJW-RR 1991, 660
VersR 1991, 562
WM 1991, 765
ZfBR 1991, 112
ZfBR 1996, 262, 318

Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für entgangene Steuervorteile

BGH, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 26/90

DRsp Nr. 1992/779

Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für entgangene Steuervorteile

»1. Der Treuhänder eines Bauherrenmodells muß die Abwicklung eines Bauvorhabens daraufhin überwachen, daß sie der Anerkennung der Anleger als Bauherren und der Gewährung der damit verbundenen Steuervorteile nicht entgegensteht. Diese Pflicht trifft ihn unabhängig davon, ob daneben ein gesondert beauftragter Steuerberater oder der Baubetreuer zur Überwachung verpflichtet ist (Fortführung von BGH, WM 1991, 10 [hier: I(138)600 c (LS)]. 2. Einer Haftung des Treuhänders steht nicht schon entgegen, daß die infolge seiner Pflichtverletzung versagten Steuervorteile aufgrund späterer höchstrichterlicher Rechtspr. aus anderen Gründen nicht hätten gewährt werden können. Maßgeblich ist, ob der Anleger aufgrund der seinerzeitigen - insbesondere durch bundeseinheitliche Erlasse vorgegebenen - Praxis der Finanzverwaltung in den Genuß der Steuervorteile gekommen wäre (Ergänzung zu BGHZ 79, 223).