Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für entgangene Steuervorteile
BGH, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen VIII ZR 26/90
DRsp Nr. 1992/779
Überwachungspflicht des Treuhänders eines Bauherrenmodells; Haftung für entgangene Steuervorteile
»1. Der Treuhänder eines Bauherrenmodells muß die Abwicklung eines Bauvorhabens daraufhin überwachen, daß sie der Anerkennung der Anleger als Bauherren und der Gewährung der damit verbundenen Steuervorteile nicht entgegensteht. Diese Pflicht trifft ihn unabhängig davon, ob daneben ein gesondert beauftragter Steuerberater oder der Baubetreuer zur Überwachung verpflichtet ist (Fortführung von BGH, WM 1991, 10 [hier: I(138)600 c (LS)].2. Einer Haftung des Treuhänders steht nicht schon entgegen, daß die infolge seiner Pflichtverletzung versagten Steuervorteile aufgrund späterer höchstrichterlicher Rechtspr. aus anderen Gründen nicht hätten gewährt werden können. Maßgeblich ist, ob der Anleger aufgrund der seinerzeitigen - insbesondere durch bundeseinheitliche Erlasse vorgegebenen - Praxis der Finanzverwaltung in den Genuß der Steuervorteile gekommen wäre (Ergänzung zu BGHZ 79, 223).
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