OLG Koblenz - Beschluss vom 12.07.2010
5 U 187/10
Normen:
BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 176/09

Umfang der Abtretung von Ansprüchen wegen Mängeln der Werkleistung an einem Bauwerk; Haftung des Bauleiters

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen 5 U 187/10

DRsp Nr. 2011/3224

Umfang der Abtretung von Ansprüchen wegen Mängeln der Werkleistung an einem Bauwerk; Haftung des Bauleiters

1. Tritt der Insolvenzverwalter sämtliche Ansprüche des Insolvenzschuldners ( Bauherr ) wegen Mängeln der Werkleistung an den Erwerber des Bauwerks ab, gehen auch die Ansprüche wegen Schlechterfüllung eines Vertrages über, der die Tätigkeit des vom Bauherrn eingeschalteten Bauleiters betrifft. 2. Ist der Bauleiter lediglich als Arbeitnehmer des Bauherrn tätig geworden, ist seine Haftung auch gegenüber dem Zessionar nach den für betrieblich veranlasste Tätigkeiten geltenden Grundsätzen beschränkt. Dabei ist unerheblich, ob die Bestellung zum nachweisberechtigten Bauleiter der maßgeblichen Landesbauordnung widerspricht.

weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz

die Klägerin darauf hin,

dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

BGB § 278;

Gründe:

Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.